Signaturen

Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Die Visualisierung/Darstellung der Amtssignatur am Dokument setzt sich gemäß § 19 E-Gov-Gesetz zusammen aus einer Bildmarke, dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.

Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung kann die WKO Oberösterreich auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur aufbringen. Dadurch wird erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der WKO Oberösterreich handelt. Durch die Amtssignatur können somit die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden.

Die WKO Oberösterreich verwendet bei von ihr amtssignierten Dokumenten die folgende Bildmarke:


Die WIFI OÖ GmbH verwendet bei von ihr elektronisch signierten Dokumenten die folgende Bildmarke:


Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter den folgenden Links.

Elektronische Signaturprüfung:
http://www.signaturpruefung.gv.at
bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at/

Rückführbarkeit eines Ausdruckes mit Amtssignatur:
http://www.signaturpruefung.gv.at/
bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at/



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